Art. 3 – Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

REG_2012_1260 · über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen

(1)Unbeschadet der Artikel 4 und 6 dieser Verordnung sind keine weiteren Übersetzungen erforderlich, wenn die Patentschrift eines Europäischen Patents, das einheitliche Wirkung genießt, gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ veröffentlicht wurde.
(2)Anträge auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 sind in der Verfahrenssprache einzureichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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