REG_2012_1262 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014)
(1)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „EU-Schiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; b) „EU-Gewässer“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete; c) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC): die Menge, die von einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; d) „Quote“: ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC; e) „internationale Gewässer“: die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen: a) Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); b) die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).
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