Art. 5 – Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

REG_2012_1262 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014)

Fische aus Beständen, für die TACs festgesetzt wurden, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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