Art. 10d

REG_2012_1263 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(1)Es ist verboten, in Anhang VIIa aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)In Anhang VIIa ist Software für die Integration industrieller Prozesse aufgeführt, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant ist oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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