Art. 10e

REG_2012_1263 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(1)Es ist verboten, a) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang VIIa aufgeführten Software oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VIIa aufgeführten Güter zu erbringen; b) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang VIIa aufgeführten Software bereitzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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