ErwGr. 3

REG_2012_232 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gab am 23. September 2009 eine Stellungnahme bezüglich der Neubewertung der Sicherheit von Chinolingelb (E 104) als Lebensmittelzusatzstoff ab (3). In dieser Stellungnahme empfiehlt die Behörde, die ADI für den genannten Lebensmittelfarbstoff von 10 mg/kg Körpergewicht/Tag auf 0,5 mg/kg Körpergewicht/Tag zu senken. Außerdem ist die Behörde der Ansicht, dass die verfeinerten Expositionsschätzungen (Stufe 2 und Stufe 3) allgemein deutlich über der geänderten ADI von 0,5 mg/kg Körpergewicht/Tag liegen. Es ist daher angebracht, die Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Chinolingelb (E 104) zu ändern, um sicherzustellen, dass die von der Behörde empfohlene neue ADI nicht überschritten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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