ErwGr. 4

REG_2012_232 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124)

Die Behörde gab am 27. September 2009 eine Stellungnahme bezüglich der Neubewertung der Sicherheit von Gelborange S als Lebensmittelzusatzstoff ab (4). In dieser Stellungnahme empfiehlt die Behörde, die ADI für Gelborange S (E 110) von 2,5 auf 1 mg/kg Körpergewicht/Tag zu senken. Außerdem ist die Behörde der Ansicht, dass die verfeinerten Expositionsschätzungen (Stufe 3) bei Kindern, die viel davon verzehren, allgemein deutlich über der geänderten vorläufigen ADI von 1 mg/kg Körpergewicht/Tag liegen. Es ist daher angebracht, die Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Gelborange S (E 110) zu ändern, um sicherzustellen, dass die von der Behörde empfohlene neue vorläufige ADI nicht überschritten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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