Art. 24 – Dauer der Beschränkungen

REG_2012_236 · über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

Eine Maßnahme nach Artikel 18, 19, 20 oder 21 gilt zunächst für die Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der in Artikel 25 genannten Bekanntmachung.
Die Maßnahmen können um weitere Zeiträume von höchstens drei Monaten verlängert werden, wenn die Gründe für die Maßnahme weiterhin vorliegen. Wird eine Maßnahme nach Ablauf eines solchen Dreimonatszeitraums nicht verlängert, so tritt sie automatisch außer Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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