Art. 25 – Bekanntmachung von Beschränkungen

REG_2012_236 · über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

(1)Eine zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Artikel 18 bis 23.
(2)Die Bekanntmachung enthält zumindest Einzelheiten zu: a) den verhängten Maßnahmen einschließlich Instrumenten und Transaktionsarten, für die sie gelten, sowie ihrer Dauer, b) den Gründen, aus denen die zuständige Behörde die Verhängung der Maßnahmen für notwendig hält, einschließlich Belegen dafür.
(3)Eine Maßnahme nach Artikel 18 bis 23 tritt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder einem darin genannten späteren Zeitpunkt in Kraft und gilt nur für Transaktionen, die nach Inkrafttreten der Maßnahme eingegangen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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