ErwGr. 21

REG_2012_236 · über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel sollten auf dem Grundsatz des versicherbaren Interesses basieren, wobei berücksichtigt wird, dass an einem öffentlichen Emittenten andere Interessen bestehen können als der Besitz von Staatsanleihen. Zu diesen Interessen gehört die Absicherung gegen ein Ausfallrisiko des öffentlichen Emittenten, wenn eine natürliche oder juristische Person eine Long-Position in den öffentlichen Schuldtiteln dieses Emittenten besitzt, oder die Absicherung gegen das Risiko eines Wertverfalls der öffentlichen Schuldtitel, wenn die natürliche oder juristische Person Vermögenswerte besitzt oder Verbindlichkeiten unterliegt, die sich auf Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Sektors in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehen, deren Wert eine Korrelation zum Wert der öffentlichen Schuldtitel aufweist. Zu solchen Vermögenswerten sollten auch finanzielle Geschäfte, ein Portfolio von Vermögenswerten oder finanziellen Verpflichtungen sowie Zins- oder Währungsswaptransaktionen, bei denen der Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel als Instrument zum Management des Gegenparteirisikos zur Absicherung der Exposition gegenüber Finanz- und Außenhandelsgeschäften eingesetzt wird, gehören. Eine Position oder ein Portfolio von Positionen, die im Zusammenhang mit der Absicherung von Expositionen gegenüber einem öffentlichen Emittenten verwendet werden, sollte nicht als ungedeckte Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel betrachtet werden. Dies gilt für jegliche Expositionen gegenüber der zentralstaatlichen, regionalen und lokalen Verwaltung, Einrichtungen des öffentlichen Sektors oder jegliche von einer der genannten Stellen garantierte Exposition. Ferner sollte auch die Exposition gegenüber in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen privatwirtschaftlichen Unternehmen einbezogen werden. In diesem Zusammenhang sollten sämtliche Expositionen einschließlich Darlehen, Kreditrisiko der Gegenpartei (einschließlich potenzieller Exposition, wenn für eine solche Exposition Eigenkapital erforderlich ist), Forderungen und Garantien in Erwägung gezogen werden. Hierzu gehören auch indirekte Expositionen gegenüber einer der genannten Einrichtungen, die unter anderem durch Exposition gegenüber Indizes, Fonds oder Zweckgesellschaften erzielt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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