REG_2012_236 · über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
Im Hinblick auf ungedeckte Leerverkäufe von Aktien ist es notwendig, dass eine natürliche oder juristische Person von einem Dritten die Zusage erhalten hat, dass die Aktie lokalisiert wurde, was bedeutet, dass der Dritte bestätigt, dass er die Aktie bei Fälligkeit für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar machen kann. Um diese Zusage zu geben, müssen gegenüber Dritten Maßnahmen getroffen werden, damit die natürliche oder juristische Person berechtigterweise erwarten kann, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann. Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise solche, bei denen ein Dritter die Aktien zur Leihe oder zum Kauf zugewiesen hat, so dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann. Bei Leerverkäufen, die durch Kauf der Aktie am selben Tag gedeckt werden sollen, gehört dazu auch die Zusage eines Dritten, dass er die Aktie als leicht zu leihen oder zu kaufen erachtet. Die Liquidität der Aktien, insbesondere hinsichtlich des Umsatzniveaus und der Leichtigkeit, mit der Kauf, Verkauf und Leihe mit minimalen Auswirkungen auf den Markt stattfinden können, sollte von der ESMA berücksichtigt werden, wenn sie festlegt, welche Maßnahmen notwendig sind, um berechtigterweise erwarten zu können, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.
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