ErwGr. 8

REG_2012_260 · zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Bei der großen Mehrheit der Zahlungen in der Union ist es möglich, ein individuelles Zahlungskonto unter alleiniger Nutzung der IBAN zu identifizieren, ohne zusätzlich die BIC anzugeben. Um diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, haben die Banken in einer Reihe von Mitgliedstaaten bereits ein Verzeichnis, eine Datenbank oder sonstige technische Möglichkeiten eingerichtet, um die einer spezifischen IBAN entsprechende BIC zu identifizieren. Die BIC wird nur in einer sehr geringen, noch verbleibenden Anzahl von Fällen benötigt. Es erscheint ungerechtfertigt, alle Zahler und Zahlungsempfänger in der gesamten Union zu verpflichten, für die geringe Zahl von Fällen, in denen dies derzeit notwendig ist, zusätzlich zur IBAN immer die BIC anzugeben. Eine weitaus einfachere Vorgehensweise für Zahlungsdienstleister und weitere Parteien bestünde darin, die Fälle zu lösen und zu beseitigen, in denen ein Zahlungskonto nicht eindeutig durch eine bestimmte IBAN identifiziert werden kann. Daher sollten die erforderlichen technischen Möglichkeiten entwickelt werden, damit alle Nutzer ein Zahlungskonto eindeutig allein durch die IBAN identifizieren können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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