Art. 28

REG_2012_267 · über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen auch Folgendes genehmigen:
a)die Bereitstellung bestimmter Gelder für die iranische Zentralbank, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder für die Erfüllung eines in Artikel 12 genannten Vertrags bis zum 1. Juli 2012 erforderlich sind,
b)die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen der iranischen Zentralbank oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die iranische Zentralbank, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen dafür erforderlich sind, Kredit- oder Finanzinstitute mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, oder die Bedienung sogenannte "trade loans" oder
c)die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der iranischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die iranische Zentralbank, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind im Zusammenhang mit einem anderen spezifischen Handelsvertrag als den in Buchstabe a genannten Verträgen, dessen Erfüllung möglicherweise die iranische Zentralbank involviert, sofern die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Aktivität beiträgt,
vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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