Art. 30

REG_2012_267 · über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

(1)Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung werden wie folgt bearbeitet: a) Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für humanitäre Zwecke geschuldet sind, werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.
Diese Transfers werden den zuständigen Behörden vorher schriftlich gemeldet, wenn sie 10 000 EUR oder einen entsprechenden Betrag übersteigen; b) sonstige Transfers von unter 40 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt.
Diese Transfers werden den zuständigen Behörden vorher schriftlich gemeldet, wenn sie 10 000 EUR oder einen entsprechenden Betrag übersteigen; c) für sonstige Transfers ab 40 000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.
(2)Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird.
Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck "offensichtlich zusammenhängende Vorgänge" i) eine Reihe von aufeinanderfolgenden Transfers von derselben iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder an dieselbe Person, Organisation oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln den in Absatz 1 festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten, zusammen jedoch die Voraussetzungen für eine Meldung oder Genehmigung erfüllen, oder ii) eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsverkehrsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die eine einzige Verpflichtung zu einem Geldtransfer bewirkt.
(3)Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers werden wie folgt bearbeitet: a) Im Falle von elektronischen Geldtransfers, die von Kredit- oder Finanzinstituten bearbeitet werden, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers wie folgt bearbeitet: i) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union ansässig ist, werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem die ursprüngliche Anweisung zur Ausführung des Transfers erteilt wird. ii) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union ansässig ist, werden vom Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten oder in seinem Namen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz hat oder der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist. iii) Fällt der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht unter Artikel 49, so werden die Meldungen und Genehmigungsanträge im Falle eines Transfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung vom Auftraggeber und im Falle eines Transfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung vom Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeber bzw. der Begünstigte seinen Wohnsitz hat. iv) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist,werden vom oder im Namen des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Begünstigte seinen Wohnsitz hat oder der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist, gerichtet. v) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist, werden vom oder im Namen des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die ursprüngliche Anweisung zur Ausführung des Transfers erteilt wird. vi) Fallen in Bezug auf einen Geldtransfer an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung weder der Auftraggeber noch der Begünstigte, noch ihre jeweiligen Zahlungsverkehrsdienstleister unter Artikel 49, tritt jedoch ein unter Artikel 50 fallender Zahlungsverkehrsdienstleister als Vermittler auf, so muss dieser Zahlungsverkehrsdienstleister die Verpflichtung zur Meldung bzw.
Beantragung einer Genehmigung erfüllen, wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass es sich um einen Transfer an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt.
Tritt mehr als ein Zahlungsverkehrsdienstleister als Vermittler auf, so muss nur derjenige Zahlungsverkehrsdienstleister die Verpflichtung zur Meldung bzw.
Beantragung einer Genehmigung erfüllen, der den Transfer als Erster bearbeitet.
Die Meldungen und Genehmigungsanträge müssen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dem der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist. vii) Ist mehr als ein Zahlungsverkehrsdienstleister an einer Reihe zusammenhängender Geldtransfers beteiligt, so ist bei den Transfers innerhalb der Union auf die nach diesem Artikel erteilte Genehmigung Bezug zu nehmen. b) Im Falle von Geldtransfers, die auf nicht elektronischem Weg ausgeführt werden, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers wie folgt bearbeitet: i) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung werden von dem Auftraggeber an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem der Auftraggeber seinen Wohnsitz hat, gerichtet. ii) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung werden von dem Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erteilen die zuständigen Behörden die Genehmigung für einen Geldtransfer mit einem Wert von 40 000 EUR oder mehr unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, es sei denn, sie haben hinreichende Gründe für dieFeststellung, dass der Geldtransfer, dessen Genehmigung beantragt wird, gegen eines der Verbote oder eine der Verpflichtungen in dieser Verordnung verstoßen könnte.
Die zuständige Behörde kann für die Prüfung der Genehmigungsanträge eine Gebühr erheben.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat.
Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung unverzüglich mit.
Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die zur Durchführung der Untersuchung erforderlich sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn er eine Genehmigung ablehnt.
(5)Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Genehmigung nach Artikel 24, 25, 26, 27 oder 28 erteilt worden ist.
(6)Unter diesen Artikel fallen weder Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind, noch natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldern oder Clearing- und Abrechnungssysteme zur Verfügung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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