Art. 23 – Sprachenregelung

REG_2012_389 · über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen können in jeder beliebigen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst werden. Eine beigefügte Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ist nur dann erforderlich, wenn die ersuchte Behörde eine Begründung für die Notwendigkeit einer Übersetzung vorlegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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