Art. 20 – Informationszugang und Korrektur der Angaben

REG_2012_389 · über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

(1)Die Kommission stellt sicher, dass sich die Personen, die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwischen Mitgliedstaaten beteiligt sind, die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern, die in dem Zentralregister gemäß Artikel 19 Absatz 4 gespeichert sind, auf elektronischem Weg bestätigen lassen können. Die Kommission leitet sämtliche Ersuchen der Wirtschaftsbeteiligten um eine Korrektur dieser Angaben an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle weiter, das/die für die Zulassung des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zuständig ist.
(2)Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder die Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Wirtschaftsbeteiligten eine Bestätigung über die gemäß Artikel 19 Absatz 2 über sie gespeicherten Informationen und eine Korrektur etwaiger darin enthaltener Fehler erhalten können.
(3)Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder den benannten Verbindungsstellen gestatten, eine Bestätigung über die gemäß Artikel 19 Absatz 2 gespeicherten Informationen zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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