Art. 19 – Speicherung und Austausch von Informationen über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern

REG_2012_389 · über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

(1)Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, die folgende Verzeichnisse enthält: a) ein Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten, die einer der folgenden Gruppen angehören: i) zugelassene Lagerinhaber im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2008/118/EG; ii) registrierte Empfänger im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2008/118/EG; iii) registrierte Versender im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Richtlinie 2008/118/EG; b) ein Verzeichnis der als Steuerlager im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie 2008/118/EG zugelassenen Orte.
(2)Die in Absatz 1 aufgeführten Verzeichnisse enthalten folgende Angaben: a) die einmalige Verbrauchsteuernummer, die von der zuständigen Behörde für einen Wirtschaftsbeteiligten oder Lagerort vergeben wurde; b) Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten oder Lagerortes; c) die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (CAT) und/oder den Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) der zugelassenen Produkte, der in Anhang II Codeliste 11 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (12) aufgeführt ist; d) die Angaben zum zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder zu der Verbrauchsteuerstelle, bei dem/der weitere Informationen eingeholt werden können; e) den Zeitpunkt des Beginns, der Änderung und gegebenenfalls des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung; f) für zugelassene Lagerinhaber: das Steuerlager oder die Liste der Steuerlager, für die die Zulassung erteilt wurde, und, falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Lagerinhaber berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Versendung die Empfängerangaben wegzulassen, dass er berechtigt ist, eine Beförderung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/118/EG aufzuteilen, oder dass er berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie befördern zu lassen; g) für registrierte Empfänger: falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Empfänger berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG befördern zu lassen; h) für andere registrierte Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG als solche, die unter Ziffer i dieses Absatzes genannt sind: den Inhalt der Zulassung hinsichtlich der Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Versenders im Abgangsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der Zulassung; i) für registrierte Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG, die für den Erhalt von Wein von Versendern zugelassen sind, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG fallen: den Inhalt der Zulassung hinsichtlich der Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Gültigkeitszeitraum der Zulassung. In diesem Fall enthält der Eintrag einen Hinweis auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG; j) für Steuerlager: den zugelassenen Lagerinhaber oder die Liste der zugelassenen Lagerinhaber, für deren Nutzung das betreffende Steuerlager zugelassen ist.
(3)Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle jedes Mitgliedstaats gewährleistet, dass die Angaben in den nationalen Verzeichnissen vollständig, korrekt und auf dem neuesten Stand sind.
(4)Die in den in Absatz 2 genannten nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung zwischen Mitgliedstaaten befördern, werden automatisch über ein Zentralverzeichnis untereinander ausgetauscht. Die Kommission verwaltet dieses Verzeichnis im Rahmen des EDV-gestützten Systems auf eine Weise, die gewährleistet, dass die aus den nationalen Verzeichnissen aller Mitgliedstaaten stammenden Daten jederzeit richtig und auf dem neuesten Stand sind. Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten übermitteln zeitnah die Inhalte der nationalen Verzeichnisse sowie sämtliche inhaltliche Änderungen an die Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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