Art. 7 – Flexibilität bei der Bewirtschaftung bestimmter Bestände

REG_2012_44 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

(1)In Bezug auf bestimmte Bestände, die in Anhang I aufgeführt sind, kann sich ein Mitgliedstaat entscheiden, seine ursprüngliche Quote gemäß Anhang I um 10 % zu erhöhen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung mit. Durch diese Mitteilung gilt die erhöhte Quote als die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilte Quote.
(2)Die im Rahmen einer solchen erhöhten Quote im Jahr 2012 gefangenen Mengen, die über die ursprüngliche Quote hinausgehen, werden bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2013 für den betreffenden Bestand abgezogen.
(3)Alle im Rahmen der ursprünglichen Quote nicht gefangenen Mengen werden bis zu 10 % dieser ursprünglichen Quote bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2013 für den betreffenden Bestand hinzugefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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