Art. 9 – Aufwandsbeschränkungen

REG_2012_44 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

Vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände
a)im Skagerrak;
b)in dem Teil von ICES-Divison IIIa, der nicht zum Skagerrak oder zum Kattegat gehört;
c)im ICES-Untergebiet IV;
d)in den EU-Gewässern von ICES-Division IIa und
e)in der ICES-Division VIId.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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