ErwGr. 22

REG_2012_44 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

Auf ihrer Jahrestagung 2011 hat die Internationale Kommission für die Erhaltung des Atlantischen Thunfischs (ICCAT) die Übereinstimmungstabellen mit den angepassten Quoten angenommen, denen zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT anerkannt, dass die Union ihre Quote für Schwertfisch im nördlichen und im südlichen Atlantik, für Großaugenthun und für Nördlichen Weißen Thun im Jahr 2010 nicht ausgeschöpft hat. Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Unionsquoten umzusetzen, müssen die sich aus dieser Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an der Unterausschöpfung verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TACs festgelegte Verteilungsschlüssel in irgendeiner Weise geändert wird. Ferner sind als Ergebnis derselben Jahrestagung der Wiederauffüllungsplan für Atlantischen Blauen Marlin und für Weißen Marlin geändert, die EU-Quote für Atlantischen Blauen Marlin gekürzt, die EU-Quote für Weißen Marlin leicht aufgestockt und eine ICCAT-Empfehlung zur Erhaltung des Seidenhais angenommen worden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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