ErwGr. 5

REG_2012_473 · zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Spinetoram (XDE-175) in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde zog den Schluss, dass die durch eine Notsituation begründete Verwendung von Spinetoram (XDE-175) bei Kirschen, Himbeeren und Heidelbeeren aller Voraussicht nach keine über den toxikologischen Referenzwert hinausgehende Verbraucherexposition zur Folge hat, weshalb von der Unbedenklichkeit für die Gesundheit der Bevölkerung auszugehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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