Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:
1.Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit je Modell und stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten Informationen zu den Prüfergebnissen zur Verfügung.
2.Das Modell gilt als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn der im Bestpunkt sowie bei Teil- und Überlast gemessene hydraulische Pumpenwirkungsgrad (ηΒΕΡ, ηΡ L, ηΟL) die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % unterschreitet.
3.Wird das unter Nummer 2 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüft die Marktaufsichtsbehörde drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten und stellt den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission Informationen zu den Testergebnissen bereit.
4.Das Modell gilt als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn die Pumpe die folgenden drei Einzelprüfungen besteht: — das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten im Bestpunkt BEP (ηΒΕΡ) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und — das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Teillast (ηΡ L) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und — das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Überlast (ηΟ L) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 %.
— das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten im Bestpunkt BEP (ηΒΕΡ) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und
— das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Teillast (ηΡ L) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und
— das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Überlast (ηΟ L) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 %.
5.Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht.
Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III genannten Verfahren und harmonisierte Normen an, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025
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