Art. 15 – Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Artikeln

REG_2012_649 · über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(1)Artikel unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation im Sinne von Artikel 8, wenn sie a) in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten; b) Gemische enthalten, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen.
(2)In Anhang V aufgeführte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Union zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten ist, dürfen nicht ausgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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