über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
REG_2012_649 · 66 Normen
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- Art. 1Ziele
- Art. 2Anwendungsbereich
- Art. 3Begriffsbestimmungen
- Art. 4Bezeichnete nationale Behörden der Mitgliedstaaten
- Art. 5Beteiligung der Union am Übereinkommen
- Art. 6Aufgaben der Agentur
- Art. 7Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, und Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen
- Art. 8Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder
- Art. 9Von Vertragsparteien und sonstigen Ländern erhaltene Ausfuhrnotifikationen
- Art. 10Informationen über die Ausfuhr und die Einfuhr von Chemikalien
- Art. 11Notifikation verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens
- Art. 12Dem Sekretariat zu übermittelnde Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind
- Art. 13Verpflichtungen bei der Einfuhr von Chemikalien
- Art. 14Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien
- Art. 15Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Artikeln
- Art. 16Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien
- Art. 17Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien
- Art. 18Verpflichtungen der für die Ein- und Ausfuhrkontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
- Art. 19Weitere Verpflichtungen der Ausführer
- Art. 20Informationsaustausch
- Art. 21Technische Hilfe
- Art. 22Überwachung und Berichterstattung
- Art. 23Aktualisierung der Anhänge
- Art. 24Die Finanzmittel der Agentur
- Art. 25Formate und Software für die Übermittlung von Daten an die Agentur
- Art. 26Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 27Ausschussverfahren
- Art. 28Sanktionen
- Art. 29Übergangszeitraum für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien
- Art. 30Aufhebung
- Art. 31Inkrafttreten
- Anhang IIAUSFUHRNOTIFIKATION
- Anhang IIIVon den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 an die Kommission zu übermittelnde Informationen
- Anhang IVNotifikation einer verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie an das Sekretariat des Übereinkommens
- Anhang VIListe der Vertragsparteien, die Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen
- Anhang VIIEntsprechungstabelle
über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.