ErwGr. 17

REG_2012_649 · über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Für alle Chemikalien, die zur Ausfuhr in Vertragsparteien und sonstige Länder bestimmt sind, sollten die Unionsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung sowie sonstige Sicherheitsinformationen gelten, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu spezifischen Anforderungen des einführenden Landes, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind. Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 neue Bestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt wurden, sollte in diese Verordnung ein Verweis auf jene Verordnung aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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