ErwGr. 19

REG_2012_649 · über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Um die Zollkontrollen zu erleichtern und sowohl bei den Ausführern als auch bei den Behörden den Verwaltungsaufwand abzubauen, sollte ein System von Codes eingerichtet werden, das bei den Zollanmeldungen zu verwenden ist. Eigene Codes sollten gegebenenfalls auch für Chemikalien verwendet werden, die zu Forschungs- oder Analysezwecken ausgeführt werden und aufgrund der geringen Mengen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben dürften und deren Mengen pro Ausführer pro einführendem Land pro Kalenderjahr in keinem Fall 10 kg übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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