Art. 25 – Formate und Software für die Übermittlung von Daten an die Agentur

REG_2012_649 · über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Die Agentur spezifiziert Formate und Softwarepakete für die Übermittlung von Informationen an die Agentur und stellt sie auf ihrer Website unentgeltlich zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten und andere dieser Verordnung unterliegende Parteien verwenden die Formate und Pakete für ihre Übermittlungen an die Agentur im Rahmen dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 25 REG_2012_649 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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