Art. 28 – Sanktionen

REG_2012_649 · über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 1. März 2014 mit, falls sie dies nicht schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, und teilen ihr auch unverzüglich etwaige spätere diesbezügliche Änderungen mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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