Art. 29 – Übergangszeitraum für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien

REG_2012_649 · über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der Union, die aufgrund von Artikel 61 jener Verordnung gelten, sowie im Einklang mit dem dort festgelegten Zeitplan.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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