Art. 22 – Überwachung und Berichterstattung

REG_2012_649 · über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(1)Die Mitgliedstaaten und die Agentur übermitteln der Kommission alle drei Jahre Informationen über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren, einschließlich gegebenenfalls Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der vorab ein gemeinsames Format für die Berichterstattung festlegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2)Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen Bericht über die Erfüllung der ihr nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und übernimmt diesen Bericht in einen zusammenfassenden Bericht, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und der Agentur gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen erstellt. Eine Zusammenfassung des Berichts wird an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet und im Internet veröffentlicht.
(3)Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen erfüllen die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur die einschlägigen Verpflichtungen zum Schutz der Vertraulichkeit von und des Eigentumsrechts an Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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