Art. 24 – Die Finanzmittel der Agentur

REG_2012_649 · über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus a) einem in den Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan „Kommission“) eingesetzten Zuschuss der Union; b) etwaigen freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.
(2)Die Einnahmen und Ausgaben für Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung und diejenigen für Tätigkeiten im Rahmen anderer Verordnungen werden gesondert über separate Abschnitte des Haushalts der Agentur behandelt. Die Einnahmen der Agentur gemäß Absatz 1 werden zur Ausführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verwendet.
(3)Die Kommission prüft innerhalb von fünf Jahren ab dem 1. März 2014, ob die Agentur für die den Ausführern erbrachten Dienstleistungen eine Gebühr erheben sollte, und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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