ErwGr. 8

REG_2012_649 · über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Union verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sollte weiterhin ein gemeinsames Ausfuhrnotifikationsverfahren gelten. Folglich sollten für gefährliche Chemikalien — ob in Form der Stoffe selbst oder bei ihrer Verwendung in Gemischen oder Artikeln —, die die Union als Pflanzenschutzmittel, als andere Arten von Pestiziden oder als Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder durch die Öffentlichkeit verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen hat, ähnliche Bestimmungen für die Ausfuhrnotifikation gelten wie für solche Chemikalien, wenn sie in einer oder beiden der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien, d. h. für die Verwendung als Pestizide oder als Industriechemikalien, verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten auch für die dem internationalen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (im Folgenden „PIC-Verfahren“, von „prior informed consent“) unterliegenden Chemikalien dieselben Bestimmungen für die Ausfuhrnotifikation gelten. Dieses gemeinsame Verfahren der Ausfuhrnotifikation sollte für die Ausfuhren aus der Union in alle Drittländer gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder dessen Verfahren anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungsgebühren erheben können, um ihre Kosten für dieses Verfahren zu decken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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