Art. 7 – Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, und Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen

REG_2012_649 · über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(1)Die Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind und Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, sind in Anhang I aufgeführt.
(2)Die in Anhang I aufgeführten Chemikalien werden in eine oder mehrere der drei in den Teilen 1, 2 und 3 dieses Anhangs enthaltenen Chemikaliengruppen eingeordnet. Die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation des Artikels 8; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe, über die Verwendungskategorie und/oder -unterkategorie, für die der Stoff Beschränkungen unterliegt, über die Art der Beschränkung und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausfuhrnotifikation. Die in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation des Artikels 8 und sind Kandidaten für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 11; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe und die Verwendungskategorie. Die in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem PIC-Verfahren; dieser Teil enthält die Angabe der Verwendungskategorie und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über etwaige Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation.
(3)Die in Anhang I festgelegten Listen werden mittels der Datenbank öffentlich zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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