Art. 4 – Bezeichnete nationale Behörden der Mitgliedstaaten

REG_2012_649 · über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden (im Folgenden „bezeichnete nationale Behörde“ bzw. „bezeichnete nationale Behörden“) zur Wahrnehmung der nach dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsaufgaben, falls er das nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getan hat.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 17. November 2012 die bezeichneten Behörden mit, falls diese Angaben nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt wurden, und teilen der Kommission auch jegliche Änderung der bezeichneten nationalen Behörde mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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