ErwGr. 25

REG_2012_649 · über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung einer kohärenten und wirksamen Umsetzung der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen der Union, von den Mitgliedstaaten nicht im notwendigen Umfang erreicht werden können und sich daher angesichts der Notwendigkeit, die Vorschriften für Ein- und Ausfuhren gefährlicher Chemikalien zu vereinheitlichen, besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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