Art. 13a – Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

REG_2012_692 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 in Bezug auf den Schutz des großen Teufelsrochen und bestimmte Fangmöglichkeiten

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird der folgende Buchstabe hinzugefügt:
‚i) die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 16. März 2012 genannt ist und um die Insel Man in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) gezielte Fischerei auf die Bunte Kammmuschel (Aequipecten opercularis) betreibt und dabei besondere Schleppnetze mit einer Maschenweite von 80-100 mm verwendet, die so ausgelegt sind, dass sie einen selektiven Fischfang ermöglichen (Kopftau ca. 60 cm, kurze bzw. keine Schlepphalterungen und kleine Netzöffnung).‘“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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