ErwGr. 2

REG_2012_692 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 in Bezug auf den Schutz des großen Teufelsrochen und bestimmte Fangmöglichkeiten

Auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP10) des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten vom 20. bis 25. November 2011 in Bergen wurde der Große Teufelsrochen (Manta birostris) in die Liste der geschützten Arten in Anhang I und Anhang II des Übereinkommens aufgenommen. Daher ist es zweckmäßig für in allen Gewässern fischende EU-Schiffe sowie für in EU-Gewässern fischende Nicht-EU-Schiffe, den Schutz des Großen Teufelsrochens vorzuschreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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