ErwGr. 5

REG_2012_692 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 in Bezug auf den Schutz des großen Teufelsrochen und bestimmte Fangmöglichkeiten

Das Vereinigte Königreich hat Informationen zu den Kabeljaufängen einer Gruppe von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die mit Grundschleppnetzen in der Irischen See Fischfang auf die Bunte Kammmuschel betreiben. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen lässt sich feststellen, dass die Kabeljaufänge, einschließlich der Rückwürfe, von Fischereifahrzeugen, die sich an dieser Tätigkeit beteiligen, 1,5 % der Gesamtfänge dieser Gruppe nicht übersteigen. Darüber hinaus sind Maßnahmen für die Überwachung und Kontrolle der einschlägigen Tätigkeiten der beteiligten Gruppe von Fischereifahrzeugen in Kraft und würde die Einbeziehung dieser Gruppe einen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, der in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde; daher erscheint es angemessen, die Gruppe von Fischereifahrzeugen, die mit Grundschleppnetzen Fischfang auf die Bunte Kammmuschel in der Irischen See betreiben, von der Anwendung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (3), auszunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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