ErwGr. 12

REG_2012_873 · über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 gelten die Artikel 26 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 bezüglich der Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (5) sowie bezüglich der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (6) ab Geltungsbeginn der Unionsliste. Es ist daher angebracht, diesen Geltungsbeginn für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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