ErwGr. 3

REG_2012_897 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acibenzolar-S-methyl, Amisulbrom, Cyazofamid, Diflufenican, Dimoxystrobin, Methoxyfenozid und Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Amisulbrom wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani und Kopfsalat gestellt. Bezüglich Cyazofamid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Meerrettich/Kren gestellt. Bezüglich Diflufenican wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Oliven für die Gewinnung von Öl gestellt. Bezüglich Dimoxystrobin wurde ein solcher Antrag für Roggen, Senfkörner und Sonnenblumenkerne gestellt. Bezüglich Methoxyfenozid wurde ein solcher Antrag für Blattgemüse und frische Kräuter (ausgenommen Kraussalat, Weinblätter, Brunnenkresse und Chicorée) gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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