ErwGr. 5

REG_2012_897 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acibenzolar-S-methyl, Amisulbrom, Cyazofamid, Diflufenican, Dimoxystrobin, Methoxyfenozid und Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Nikotin in Wildpilzen wurden vorläufige RHG festgesetzt mit der Maßgabe, diese infolge der Bewertung neuer Daten und Informationen, einschließlich wissenschaftlicher Belege für das natürliche Vorkommen bzw. die natürliche Bildung von Nikotin in Wildpilzen, zu überprüfen. Der Kommission sind neue Daten und Informationen seitens europäischer Lebensmittelunternehmer zugegangen, die bestätigen, dass die in Wildpilzen enthaltenen Nikotinmengen mit den bestehenden RHG konform sind. Es fehlt jedoch weiterhin ein wissenschaftlicher Nachweis dafür, dass Nikotin auf natürliche Weise in Wildpilzen vorkommt und wie es sich bildet. Der Beschluss des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (SCoFCAH) vom 11. Mai 2009 über die für zwei Jahre festgesetzten RHG für Wildpilze gilt daher unverändert; es ist jedoch angezeigt, die Geltungsdauer dieser RHG um weitere zwei Jahre zu verlängern, bis derartige Informationen vorliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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