(1)CAT-Flüge, die auf demselben Flugplatz/an demselben Einsatzort beginnen und enden und mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern durchgeführt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen der Anhänge III und IV. Sie unterliegen jedoch folgenden Bestimmungen: a) im Falle von Flugzeugen den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und zugehörigen einzelstaatlichen Ausnahmen auf der Grundlage von Sicherheitsrisikobewertungen, die von den zuständigen Behörden durchgeführt wurden; b) im Falle von Hubschraubern den einzelstaatlichen Anforderungen.
(2)Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 gelten für den Betrieb von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die in der Entscheidung der Kommission C(2009) 7633 vom 14. Oktober 2009 festgelegten Bedingungen, wenn sie für CAT-Flüge eingesetzt werden. Jede Änderung im Flugbetrieb, die sich auf die in der genannten Entscheidung festgelegten Bedingungen auswirkt, wird der Kommission und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „die Agentur“) mitgeteilt, bevor die Änderung umgesetzt wird. Ein Mitgliedstaat, an den die Entscheidung C(2009) 7633 nicht gerichtet war, der die in dieser Entscheidung festgelegte Ausnahme in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, teilt seine Absicht der Kommission und der Agentur mit, bevor die Ausnahme umgesetzt wird. Die Kommission und die Agentur bewerten, inwieweit die Änderung oder die beabsichtigte Inanspruchnahme von den Bedingungen der Entscheidung C(2009) 7633 abweicht oder sich auf die ursprüngliche Sicherheitsbewertung, die im Zusammenhang mit der genannten Entscheidung durchgeführt wurde, auswirkt. Ergibt die Bewertung, dass die Änderung oder die beabsichtigte Inanspruchnahme nicht der ursprünglichen Sicherheitsbewertung entspricht, die für die Entscheidung C(2009) 7633 durchgeführt wurde, hat der betreffende Mitgliedstaat einen neuen Ausnahmeantrag gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu stellen.
(3)Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können Flüge, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen und die von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden, weiterhin unter den Bedingungen durchgeführt werden, die im einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt sind.
(4)Unbeschadet Artikel 5 können die Mitgliedstaaten eine besondere Genehmigung und zusätzliche Anforderungen vorschreiben bezüglich Betriebsverfahren, Ausrüstungen, Qualifikation und Schulung von Besatzungen für CAT-Offshore-Betrieb mit Hubschraubern gemäß einzelstaatlichem Recht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur die zusätzlichen Anforderungen mit, die für solche besonderen Genehmigungen gelten. Diese Anforderungen dürfen nicht weniger restriktiv sein als die Anforderungen der Anhänge III und IV.
(5)Abweichend von CAT.POL.A.300 Buchstabe a des Anhangs IV werden einmotorige Flugzeuge bei Verwendung für CAT-Betrieb nachts oder unter Instrumentenwetterbedingungen (Instrument Meteorological Conditions, IMC) unter den Bedingungen betrieben, die in den geltenden Ausnahmen festgelegt sind, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 erteilt haben. Jede Änderung im Flugbetrieb dieser Flugzeuge, die sich auf die in den genannten Ausnahmen festgelegten Bedingungen auswirkt, wird der Kommission und der Agentur mitgeteilt, bevor die Änderung umgesetzt wird. Die Kommission und die Agentur bewerten die vorgeschlagene Änderung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.
(6)Derzeitiger Hubschrauberbetrieb von/nach Örtlichkeiten von öffentlichem Interesse (Public Interest Site, PIS) kann in Abweichung von CAT.POL.H.225 des Anhangs IV durchgeführt werden, wenn die Größe der Örtlichkeit von öffentlichem Interesse, die Hindernisumgebung oder der Hubschrauber die Erfüllung der Anforderungen für den Betrieb in der Flugleistungsklasse 1 nicht erlauben. Solcher Flugbetrieb wird unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur die angewendeten Bedingungen mit.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025
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