Art. 9 – Mindestausrüstungslisten

REG_2012_965 · zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists, MEL), die vor Geltung dieser Verordnung vom Staat des Betreibers oder ggf. vom Eintragungsstaat genehmigt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung genehmigt und können von dem Betreiber, dem die Genehmigung erteilt wurde, weiter verwendet werden.
Ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung erfolgen Änderungen der MEL gemäß ORO.MLR.105 des Anhangs III.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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