Art. 23

REG_2012_978 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates

Ernste Schwierigkeiten sind als gegeben anzunehmen, wenn sich die Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union erheblich verschlechtern. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verschlechterung eingetreten ist, berücksichtigt die Kommission unter anderem folgende die Hersteller in der Union betreffende Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:
a)Marktanteil,
b)Produktion,
c)Lagerbestände,
d)Produktionskapazität,
e)Insolvenzen,
f)Rentabilität,
g)Kapazitätsauslastung,
h)Beschäftigung,
i)Einfuhr,
j)Preise.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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