Art. 25

REG_2012_978 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates

In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union und wenn eine Verzögerung einen Schaden verursachen könnte, der nur schwer wiedergutzumachen wäre, ist die Kommission befugt, unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 39 Absatz 4 zu erlassen, um für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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