Art. 6

REG_2012_978 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates

(1)Die Waren, auf die die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, sind in Anhang V aufgeführt.
(2)Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um in Anhang V die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur („KN“) erforderlichen Änderungen vorzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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