Art. 8

REG_2012_978 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates

(1)Die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen werden für Waren eines APS-Abschnitts, die ihren Ursprung in einem APS-begünstigten Land haben, ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden als Prozentsatz des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union berechnet.
(2)Vor Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 eine Liste der APS-Abschnitte erstellt wird, bei denen die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen für ein APS-begünstigtes Land ausgesetzt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt ab dem 1. Januar 2014.
(3)Die Kommission überprüft die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Liste alle drei Jahre und erlässt nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf sein Inkrafttreten folgt.
(4)Die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Liste wird erstellt anhand der am 1. September verfügbaren Daten des Jahres, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, und der Daten der beiden dem Überprüfungsjahr vorangehenden Jahre. Dabei werden die Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern berücksichtigt, die in dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Anhang II aufgeführt sind. Der Wert der Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern, die die Zollpräferenzen aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bei Beginn der Aussetzung nicht mehr in Anspruch nehmen können, wird hingegen nicht berücksichtigt.
(5)Die Kommission notifiziert dem betreffenden Land den nach den Absätzen 2 und 3 angenommenen Durchführungsrechtsakt.
(6)Bei jeder nach den Kriterien des Artikels 4 erfolgenden Änderung des Anhangs II ist die Kommission befugt, zwecks Änderung des Anhangs VI delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um die in diesem Anhang aufgeführten Modalitäten anzupassen; auf diese Weise soll das Gewicht der graduierten Warenabschnitte wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt proportional gewahrt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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