ErwGr. 3

REG_2013_1004 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für 8-Hydroxyquinolin, Cyproconazol, Cyprodinil, Fluopyram, Nikotin, Pendimethalin, Penthiopyrad und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Cyproconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Senfkörnern und Leindotter gestellt. Bezüglich Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Rettich und Kürbisgewächsen (ungenießbare Schale) gestellt. Bezüglich Pendimethalin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Kohlrüben, weißen Rüben, Stangensellerie und Kräutertees (Wurzeln) gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Bohnen (mit Hülsen) gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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