ErwGr. 6

REG_2013_1004 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für 8-Hydroxyquinolin, Cyproconazol, Cyprodinil, Fluopyram, Nikotin, Pendimethalin, Penthiopyrad und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich der Anwendung von Cyproconazol bei Senfkörnern und Leindotter kam die Behörde in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass die vorgelegten Angaben zur Festlegung von neuen RHG nur für die nordeuropäischen Mitgliedstaaten ausreichen. Bezüglich der Anwendung von Pendimethalin bei Knollensellerie, Kohlrüben, weißen Rüben und Stangensellerie befand die Behörde, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um neue RHG festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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