ErwGr. 8

REG_2013_1004 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für 8-Hydroxyquinolin, Cyproconazol, Cyprodinil, Fluopyram, Nikotin, Pendimethalin, Penthiopyrad und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Penthiopyrad unterbreitete der Antragsteller weitere Angaben, aus denen hervorgeht, dass der Metabolismus von Penthiopyrad in genetisch veränderten Kulturen in vergleichbarer Weise abläuft wie in den entsprechenden herkömmlichen Kulturen. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Sonnenblumenkernen, Rapssamen, Sojabohnen und Baumwollsamen zu vermeiden, sind höhere RHG erforderlich. Die neuen RHG für diese Erzeugnisse sollten daher in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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